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Steuern & Abgaben · Frage Nr. 5

Warum kommt von der Rentenerhöhung netto weniger an?

Häufige Frage · 11. September 2026

Zum 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Wer daraufhin den Kontoauszug prüft, stellt oft fest: Das Plus auf dem Konto fällt kleiner aus, als die Prozentzahl vermuten lässt. Ein Rechenfehler ist das in aller Regel nicht. Die Rentenanpassung bezieht sich auf die Bruttorente – und von dieser gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, und zwar auch vom Erhöhungsbetrag.

Wie groß der Unterschied zwischen Brutto und Netto ausfällt, hängt vor allem von der eigenen Krankenkasse und davon ab, ob man Kinder hat. Ein Überblick über die einzelnen Abzüge und ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigen, woher die Lücke kommt.

Kurz gesagt
Pflichtversicherte Rentner zahlen die Hälfte des Krankenkassenbeitrags, die Rentenversicherung trägt die andere Hälfte.
Den Pflegeversicherungsbeitrag tragen Rentnerinnen und Rentner dagegen allein.
Beide Abzüge fallen prozentual auch auf die Erhöhung an – netto bleibt deshalb weniger übrig.

Was bei der Rente überhaupt abgezogen wird

Die Rente, die im Rentenbescheid oder in der Anpassungsmitteilung als Bruttobetrag ausgewiesen ist, wird nicht in voller Höhe überwiesen. Bei den meisten Rentnerinnen und Rentnern, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, behält der Renten Service die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gleich ein und leitet sie an die Krankenkasse weiter. Übrig bleibt der sogenannte Zahlbetrag.

Einkommensteuer wird dagegen nicht direkt von der Rente abgezogen. Ob und in welcher Höhe sie anfällt, ergibt sich erst über die Steuererklärung. Darauf gehen wir weiter unten kurz ein.

Krankenversicherung: Die Rentenversicherung zahlt die Hälfte

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Wie bei Beschäftigten wird er geteilt: Rentnerinnen und Rentner zahlen die Hälfte, also 7,3 Prozent ihrer Bruttorente, die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung.

Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Auch er wird je zur Hälfte von Rentenbeziehenden und Rentenversicherung getragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent; die tatsächlichen Sätze der einzelnen Kassen weichen davon nach oben oder unten ab. Bei einem Zusatzbeitrag in Höhe des Durchschnitts ergibt sich ein Eigenanteil von 7,3 plus 1,45, also insgesamt 8,75 Prozent der Bruttorente.

Ändert eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, wirkt sich das bei Renten mit Verzögerung aus. Nach § 247 SGB V gilt ein geänderter Zusatzbeitrag für Rentenbeziehende erst ab dem ersten Tag des zweiten auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Erhöht eine Kasse den Satz etwa zum 1. Januar, sinkt der Zahlbetrag der Rente erst ab März.

Pflegeversicherung: Hier zahlen Rentner allein

Anders als bei der Krankenversicherung beteiligt sich die Rentenversicherung nicht am Beitrag zur Pflegeversicherung. Rentnerinnen und Rentner tragen ihn vollständig selbst. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 2025/2026) beträgt der Beitragssatz 3,6 Prozent für Versicherte mit Kindern. Wer keine Kinder hat und älter als 23 Jahre ist, zahlt einen Zuschlag und kommt damit auf 4,2 Prozent.

Für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren sieht das Gesetz Abschläge vom Beitragssatz vor. Diese gelten allerdings nur, solange die Kinder jünger als 25 sind. Für die meisten Rentnerinnen und Rentner spielt diese Ermäßigung deshalb keine Rolle mehr.

Ältere Frau vergleicht Kontoauszug und Rentenmitteilung am Schreibtisch
Brutto ist nicht gleich Zahlbetrag: Die Abzüge wachsen mit.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Wie sich die Abzüge auf die Erhöhung auswirken, zeigt ein vereinfachtes Beispiel mit 30 Entgeltpunkten. Der aktuelle Rentenwert stieg zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Angenommen wird eine pflichtversicherte Rentnerin mit Kindern, deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag in Höhe des Durchschnitts von 2,9 Prozent erhebt. Ihr Gesamtabzug beträgt damit 8,75 Prozent für die Krankenversicherung plus 3,6 Prozent für die Pflegeversicherung, zusammen 12,35 Prozent.

Beispiel: 30 Entgeltpunkte, mit Kindernbis Juni 2026ab Juli 2026Veränderung
Bruttorente1.223,70 €1.275,60 €+ 51,90 €
Abzüge KV und PV (12,35 %)151,13 €157,54 €+ 6,41 €
Zahlbetrag1.072,57 €1.118,06 €+ 45,49 €
Vereinfachtes Beispiel, gerundet. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, PV-Satz 3,6 %. Ohne Steuern.

Von den 51,90 Euro Bruttoerhöhung kommen in diesem Beispiel also rund 45,49 Euro an. Prozentual steigt der Zahlbetrag trotzdem um dieselben 4,24 Prozent wie die Bruttorente, solange sich die Beitragssätze nicht ändern. Der Unterschied in Euro entsteht schlicht, weil die Abzüge proportional mitwachsen.

Bei einer kinderlosen Rentnerin mit sonst gleichen Annahmen läge der Gesamtabzug bei 12,95 Prozent. Der Zahlbetrag würde von 1.065,23 Euro auf 1.110,41 Euro steigen, ein Plus von rund 45,18 Euro. Wie die Bruttorente selbst berechnet wird, erklären wir im Beitrag zur Berechnung der Rentenanpassung.

Was für freiwillig und privat Versicherte gilt

Nicht alle Rentnerinnen und Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt die Beiträge in der Regel selbst an die Krankenkasse und erhält von der Rentenversicherung auf Antrag einen Zuschuss. Gleiches gilt für privat Krankenversicherte: Auch sie können einen Zuschuss beantragen, der sich an der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags orientiert. In diesen Fällen sieht die Rechnung anders aus als im obigen Beispiel.

Und die Steuern?

Neben den Sozialbeiträgen kann auch die Einkommensteuer einen Teil der Erhöhung aufzehren. Hier gilt eine Besonderheit: Der steuerfreie Teil der Rente wird im Jahr nach Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig. Ob dadurch eine Steuererklärung nötig wird, hängt unter anderem vom Grundfreibetrag und von weiteren Einkünften ab. Ausführlich behandeln wir das im Beitrag zur Steuererklärung nach der Rentenerhöhung.

Wann sich ein genauer Blick lohnt

Die wichtigste Unterlage ist die Rentenanpassungsmitteilung, die der Renten Service jeden Sommer verschickt. Sie weist Bruttorente, Beitragsanteile und Zahlbetrag getrennt aus. Wer prüfen möchte, ob die Abzüge stimmen, sollte vor allem auf den berücksichtigten Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse und die Angabe zur Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung achten. Ist eine Elterneigenschaft nicht hinterlegt, wird der höhere Beitragssatz für Kinderlose angesetzt. Hilfreiche Hinweise gibt unser Beitrag zum Lesen der Rentenanpassungsmitteilung.

Ein zweiter Anlass ist ein Wechsel oder eine Beitragsänderung der Krankenkasse. Wegen der zweimonatigen Verzögerung kann sich der Zahlbetrag dann zu einem Zeitpunkt ändern, an dem man nicht mehr damit rechnet.

Warum die Bruttoerhöhung 2026 mit 4,24 Prozent höher ausfiel als die reine Formel ergeben hätte, erklärt unser Beitrag zur verlängerten 48-Prozent-Haltelinie.

Unsere Einordnung

Dass von einer Rentenerhöhung netto weniger ankommt als brutto angekündigt, ist kein Versehen, sondern die Folge der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie werden als Prozentsatz von der gesamten Rente erhoben und wachsen deshalb mit jeder Anpassung mit. Wer den eigenen Zusatzbeitrag und den Pflegebeitragssatz kennt, kann den Zahlbetrag nach einer Rentenerhöhung recht genau selbst nachrechnen.

Quellen
  1. § 249a SGB V – Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug – Hälftige Beitragstragung durch Rentenbeziehende und Rentenversicherung
  2. § 247 SGB V – Beitragssatz aus der Rente – Geltung des Zusatzbeitrags und verzögerte Anwendung bei Änderungen
  3. § 55 SGB XI – Beitragssatz der Pflegeversicherung – Beitragssatz, Zuschlag für Kinderlose, Abschläge für Eltern
  4. Deutsche Rentenversicherung – Rentenanpassung 2026 – Anpassung 4,24 %, Rentenwert 42,52 €
Hinweis: Dieser Beitrag erläutert öffentlich zugängliche Informationen zur gesetzlichen Rente in Deutschland. Zahlenbeispiele sind vereinfacht und dienen nur der Veranschaulichung; die eigene Rente hängt vom persönlichen Versicherungsverlauf ab. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Verbindliche Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung.

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